2020/305 – Schriftliche Anfrage Koch
Angabe der lnteressenverbindungen nach Lust und Laune?
Gemäss Geschäftsordnung des Einwohnerrates Art. 50 Offenlegung der lnteressenverbindungen ist jedes Ratsmitglied bei Eintritt in den Rat und dann zu Beginn jedes Kalenderjahres verpflichtet die lnteressenverbindungen anzugeben, resp. zu aktualisieren. Die korrekte Angabe der lnteressenverbindungen ist auch wichtig in Bezug auf die Artikel 48 Unvereinbarkeit sowie 49 Ausstandspflicht. Wie kann der Einwohnerrat bzw. die Kommission über die Ausstandspflicht befinden, wenn die lnteressenverbindungen nicht oder nur lückenhaft bekannt sind? An der Geschäftsleitungssitzung am24. September 2019 wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die lnteressenverbindungen bei einigen Einwohnerräten nicht korrekt erfasst sind. Beim amtierenden Einwohnerratspräsidenten sind nach wie vor keine lnteressenverbindungen aufgeführt, obwohl er im Wahlkampf aktuelle Vorstandstätigkeiten erwähnt hat.